UST
Wenn der Schuldner (der auch ein aktiver Mehrwertsteuerpflichtiger ist) einen Teil oder die Gesamtheit seiner Forderungen nicht innerhalb von 90 Tagen ab dem in der Rechnung angegebenen Datum bezahlt, hat der Gläubiger das Recht, die Steuerbemessungsgrundlage laufend anteilig zu mindern (oder die Vorsteuer zu erhöhen). Der Steuerpflichtige kann die Vergünstigung in Anspruch nehmen, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, nicht mehr als 2 Jahre vergangen sind. Über die Berichtigung ist das Finanzamt in Kenntnis zu setzen und der Umsatzsteuer-Voranmeldung VAT-7 (VAT-7K) ist die Anlage VAT-ZD beizufügen. Der Schuldner ist zugleich verpflichtet, die Steuerbemessungsgrundlage zu mindern oder die Zahllast um den abgezogenen Betrag der Vorsteuer, die sich aus der nicht beglichenen Verbindlichkeit ergibt, zu erhöhen.
EST und KST
Im Einkommensteuergesetz und im Körperschaftsteuergesetz wurde ein Mechanismus vorgesehen, der es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, das Einkommen zu mindern oder den Verlust um den Wert der den Einnahmen zugeordneten Forderungen zu erhöhen, die vom Schuldner nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem in der Rechnung angegebenen Datum beglichen wurden. Die Vergünstigung kann bereits bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen in Anspruch genommen werden. Die Vergünstigung kann auch auf den Anteil der offenen Forderung angewendet werden.
Die Anwendung der Vergünstigung für uneinbringliche Forderungen kann in der Steuererklärung angewendet werden, die für das Steuerjahr abgegeben wird, in dem die 90-tägige Zahlungsfrist für die Rechnung abgelaufen ist. Das Recht, die Steuerbemessungsgrundlage zu mindern (den Verlust zu erhöhen), gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die oben genannte Frist abgelaufen ist.
Im Prinzip ist der Schuldner verpflichtet, seine Steuerbemessungsgrundlage um die zuvor als abzugsfähig eingestuften Verbindlichkeiten zu erhöhen. Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Schuldner, die die im Gesetz zur Einführung von Lösungen im Rahmen des so genannten Anti-Krisen-Schildes genannten Bedingungen erfüllen. Diesen Ausschluss der Befreiung können nur diejenige Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, deren Einnahmen in den (monatlichen oder vierteljährlichen) Abrechnungszeiträumen des Jahres 2020 im Vergleich zu den entsprechenden Zeiträumen im Jahr 2019 um mindestens 50% sinken. Verbindlichkeiten, die während des Jahres vor der Abgabe der Steuererklärung für 2020 nicht gezahlt werden, haben die Steuerpflichtigen in der Jahreserklärung mit zu berücksichtigen.
Auf Ihren Wunsch hin unterstützen wir Sie bei der Durchsicht Ihrer Forderungen unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeiten, die verfügbaren Vergünstigungen auf sie anzuwenden.