Vorübergehende Aufhebung der Stundungsgebühr in Steuern.
Unternehmer, die eine Steuerstundung oder eine Ratenzahlung der Steuer, die Einnahmen des Staatshaushalts darstellt oder eines Steuerrückstands samt Verzugszinsen in Anspruch nehmen, sind von der Stundungsgebühr befreit. Die Erleichterung i.Z.m. der Stundungsgebühr findet Anwendung, wenn der Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung während der Dauer des Epidemie-Notstands oder des Epidemie-Zustands wegen COVID-19, oder binnen 30 Tagen nach deren Aufhebung gestellt wurde.