Stundungsgebühr bei Forderungen aus den Beiträgen an die Sozialversicherungsbehörde

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Steuerrecht


Vorübergehende Aufhebung der Stundungsgebühr bei Forderungen aus den Sozialversicherungsbeiträgen.

Unternehmer, die die Stundung der geschuldeten Beiträge an die Sozialversicherungsbehörde bzw. eine Ratenzahlung der geschuldeten Beiträge an die Sozialversicherungsbehörde in Anspruch nehmen, sind von der Stundungsgebühr befreit. Die Vergünstigung bei der Stundungsgebühr betrifft die Stundung oder die Vereinbarung einer Ratenzahlung der geschuldeten Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2020, wenn der Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung während der Dauer des Epidemie-Notstands oder des Epidemie-Zustands, oder binnen 30 Tagen nach deren Aufhebung gestellt wird.

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