Verwaltungs- und Gerichtsverfahren

Verwaltungs- und Gerichtsverfahren

Wozu?

Das polnische Modell der Abrechnung von Steuerverpflichtungen durch Unternehmer, das eine rechtmäßige und ordnungsgemäß dokumentierte Eigenschätzung der fälligen Steuern vorsieht, muss nicht unbedingt zu routinemäßigen oder häufigen Kontrollen durch die Steuerbehörden führen. Viele Unternehmer agieren monatelang, manchmal sogar jahrelang, ohne dass eine Kontrolle oder ein Verfahren durch den Unternehmer selbst eingeleitet wird. Doch die zunehmende Komplexität des Steuerwesens, einschließlich der Verfügbarkeit einer wachsenden Zahl von Verfahrensinstrumenten wie Ersuchen um Einzelauslegung, Vorabvereinbarungen über die Preisgestaltung, Präferenzgutachten oder die Teilnahme am so genannten Kooperationsprogramm, machen Steuerverfahren, d. h. rechtliche Schritte , die mit der Teilnahme der Steuerbehörde oder eines Verwaltungsgerichts zur Tagesordnung. Darüber hinaus ist die Nutzung vorhandener Verfahrensmöglichkeiten in vielen Fällen sinnvoll und gehört zur Kunst eines effektiven Risikomanagements oder der Wahrnehmung der Steuerfunktion im Unternehmen.

In manchen Verfahren kann der Steuerpflichtige selbstständig auftreten, während in anderen Verfahren, insbesondere vor den Verwaltungsgerichten, die Vertretung durch einen zugelassenen Vertreter, wie z. B. einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar, vorgeschrieben ist. In allen Verfahren erhöht jedoch die Hinzuziehung eines fachkundigen Experten die Chance auf ein günstiges Ergebnis und hilft, Fehler, Verzögerungen oder Verfahrensverstöße zu vermeiden, die oft katastrophale Folgen haben können.

Für wen?

Für Unternehmer als Steuerpflichtige oder Zahler von Steuer- oder Sozialversicherungsbeiträgen, die bereits Partei in einem Verwaltungsverfahren vor einer Steuer- (oder Versicherungs-) Behörde oder einem Verwaltungsgericht in Steuer- (oder Sozialversicherungs-) Angelegenheiten sind, sein müssen oder wollen.

Wie?

Kontrollen und Steuerverfahren 

Im Bereich der Kontrollen, die von den Steuerbehörden durchgeführt werden, ist zwischen einer Steuerkontrolle und Steuer- und Zollkontrolle zu unterscheiden. Für jede Art von Kontrolle gibt es einen geregelten Ablauf und Umfang sowie eine Liste von Instrumenten, die den Steuerbehörden für die Durchführung der Kontrolle zur Verfügung stehen. Ziel der Kontrolle ist es, die Richtigkeit der Steuerabrechnungen zu überprüfen, was durch die Überprüfung von Transaktionen, Unterlagen, Zeugenbefragungen oder Sichtkontrollen erfolgen kann. Ein Steuerverfahren wird hingegen eingeleitet, wenn bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung der Pflichten des Steuerpflichtigen oder Zahlungspflichtigen festgestellt werden und diese Missstände nicht zuvor durch die Einreichung einer entsprechenden Erklärung oder eine Korrektur der Erklärung vollständig behoben wurden. 

Wir bieten die Unterstützung in einem breiten Umfang, die u.a. Folgendes umfasst: 

  1. Vertretung des Steuerpflichtigen/Steuerzahlers in Streitfällen oder als Berater mit dem Ziel, in einer möglichst frühen Phase des Verfahrens vor der Steuerbehörde ein günstiges Ergebnis zu erzielen, einschließlich der Vertretung des Steuerpflichtigen/Steuerzahlers in jeder Phase des Verfahrens und bei allen Verfahrenshandlungen, die von einem Vertreter ausgeführt werden können.  
  1. Erarbeitung einer Strategie der Vorgehensweise, wie auch Analyse von möglichen Szenarios und Verfahrensergebnisse.
  2. Erstellung von Anträgen, Klarstellungen, Berufungen, Einsprüchen und sonstigen Schriftsätzen.
  3. Unterstützung beim Zusammenstellen der von den Steuerbehörden geforderten Unterlagen.  
  4. Aktive Teilnahme an allen Handlungen der Behörden, die im Laufe des Verfahrens durchgeführt werden, insbesondere an der Befragung des Steuerpflichtigen, von Zeugen oder an Sichtkontrollen. 

 

Verfahren vor den Verwaltungsgerichten 

Im Falle einer negativen Entscheidung der Steuerbehörden der zweiten Instanz hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf deren Anfechtung beim Verwaltungsgericht. Die Einlegung einer Beschwerde beim Woiwodschafts-Verwaltungsgericht setzt voraus, dass die Rechtsmittel des Steuerpflichtigen erschöpft sind, und ist nur gegen eine Entscheidung oder einen Beschluss der Steuerbehörde zweiter Instanz möglich. Eine Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht kann gegen ein negatives Urteil des Woiwodschafts-Verwaltungsgerichts und erfordert der Beteiligung eines fachkundigen Vertreters (Rechtsanwalt,  Rechtsberater oder Steuerberater). Der Steuerpflichtige oder Zahler kann eine Partei im Gerichtsverfahren ohne Eigeninitiative werden z.B. wenn das Steuerorgan eine Kassation gegen ein für den Steuerpflichtigen/Zahler günstiges Urteil des Gerichts einer niedrigeren Instanz beim Obersten Verwaltungsgericht einlegt. 

Im Bereich der Verwaltungsgerichtsverfahren bieten wir: 

  1. Vorbereitung und Durchführung von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Rechtsvertreter mit dem Ziel, so schnell wie möglich ein günstiges Ergebnis zu erzielen. 
  2. Vertretung des Steuerpflichtigen/Steuerzahlers in jeder Phase des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten, einschließlich des Obersten Verwaltungsgerichts, unter Einbeziehung von Steuerberatern, Rechtsberatern oder Rechtsanwälten, die zu unserem Team gehören. 
  3. Bearbeitung von Schriftstücken, darin: 

–          gewöhnliche Rechtsmittel (Beschwerden, Kassationsbeschwerden beim Obersten Verwaltungsgericht, Klagen); 

–          außerordentliche Rechtsmittel (inklusive Klage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines rechtskräftigen Urteils, Anträge auf die Wiederaufnahme des Verfahrens);

–          Beschwerde wegen der Unterlassung der Steuerorgane bzw. des langwierigen Verfahrens;

–          Anträge an die Verwaltungsgerichte auf Vorlage einer Rechtsfrage an das Verfassungsgericht oder einer Vorfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Fällen, in denen eine vorherige Klärung verfassungsrechtlicher oder sich aus dem EU-Recht ergebender Zweifel verfahrensrechtlich gerechtfertigt ist

–          Verfassungsbeschwerde an das Verfassungsgericht im Bereich der Besteuerung.

 

Steuerliche Auslegungen und verbindliche Steuervorbescheide, Auslegungen der Sozialversicherung und andere 

Auf der Grundlage der Bestimmungen der polnischen Abgabenordnung gibt es in Polen einen gut funktionierenden Mechanismus zur individuellen Auslegung des Steuerrechts, d.h. Stellungnahmen, die eine Steuerbehörde einem Steuerzahler oder -Pflichtigen zur Auslegung einer bestimmten Rechtsvorschrift erteilt. Auslegungen werden in der Regel spätestens drei Monate nach Antragstellung erteilt und sind nicht mit hohen Verwaltungskosten verbunden, und im Fall einer günstigen Auslegung bekommt der Steuerpflichtige/Steuerzahler eine relativ hohe Prozess- und Finanzsicherheit. Ähnlich funktioniert es mit den Auslegungen der Sozialversicherungsanstalt ZUS in Bezug auf die Beitragspflichten. Andererseits stehen im Steuerrecht neben der individuellen Auslegung auch andere Instrumente zur Risikominderung zur Verfügung, darunter die so genannten verbindlichen Steuervorbescheide (bezüglich der so genannten Steuervermeidungsklausel), die Vereinbarung über die vorherige Preisfestsetzung (zur Bestätigung des Fremdvergleichscharakters des Verrechnungspreises bei einer Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen), die verbindliche Auskunft über den Steuersatz (in Bezug auf die Mehrwertsteuer) und andere. 

Wir bieten Steuerpflichtigen und Zahlungspflichtigen umfassende Unterstützung bei der Erlangung verschiedener Arten von Auslegungen und Verfahrensabsicherungen auch im Falle einer ungünstigen Auslegung. In diesem Zusammenhang bieten wir sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Führung von Verfahren in allen Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen an. Unsere Dienstleistungen umfassen insbesondere  Unterstützung bei der Erlangung von: 

  1. Auslegungen des Steuerrechts (individuelle Auslegungen);
  2. Verbindlicher Vorbescheide;
  3. Verbindlicher Auskünfte über die Steuersätze;
  4. Auslegungen der Sozialversicherungsanstalt  ZUS; 
  5. Auslegungen des Hauptamtes für Statistik;
  6. Auslegungen gemäß dem Glücksspielgesetz; 
  7. Auslegungen gemäß dem Glücksspielgesetz. 

 

Steuerstrafverfahren  

Kontrollmaßnahmen der Steuerbehörden, der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) sowie der für öffentliche Beihilfen zuständigen Institutionen, die mit negativen materiellrechtlichen Feststellungen für den Steuerzahler ausgehen, sind in den meisten Fällen mit dem Risiko der Einleitung eines eigenständigen Steuerstrafverfahrens gegen die für die Entstehung von etwaigen Steuerrückständen verantwortliche natürliche Person verbunden. Ein Steuerstrafverfahren kann unabhängig von einem Verwaltungsverfahren, z.B. Steuerverfahren geführt werden. In einem Steuerstrafverfahren finden nicht die Vorschriften der Abgabenordnung sondern die Vorschriften des Steuerstrafgesetzbuches und der Strafprozessordnung Anwendung. 

Unsere Unterstützung umfasst u.a.: 

  1. Vertretung des Kunden in jeder Phase des Verfahrens, d.h. vor den vorgerichtlichen Behörden und den ordentlichen Gerichten, immer mit dem Ziel, ein günstiges Ergebnis zu erzielen und Maßnahmen zu ergreifen, die die Interessen des Unternehmens für die Zukunft absichern. 
  1. Teilnahme an allen Handlungen, einschließlich Anhörungen und Gerichtsverhandlungen. 
  2. Vorbereitung der erforderlichen Schriftsätze. 
  3. Ausarbeitung interner Regelungen, um Fragen der Steuerabrechnung von der Verantwortung u.a. der Geschäftsführer des Unternehmens auszuschließen. 

 

Kontrollen und andere Verfahren im Bereich der öffentlichen Beihilfe 

Polen und polnische Unternehmen sind seit Jahren die größten Empfänger von EU-Mitteln. Unternehmer können eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, auch solche, die als staatliche Beihilfen gelten. Deren korrekte Nutzung unterliegt der Überprüfung durch die zuständigen Behörden.  

In diesem Bereich bieten wir insbesondere: 

  1. Eine sachliche Unterstützung und Vertretung während der Kontrollen durch zuständige Institutionen. 
  1. Begleitung während des etwaigen Berufungsverfahrens. 
  2. Analyse und Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung der erteilten öffentlichen Beihilfe. 
  3. Beratung im Bereich der richtigen und optimalen Abrechnung der gewährten öffentlichen Beihilfe. 
  4. Erstellung von Anträgen auf die Erteilung der verbindlichen Auslegung im Bereich der Vorschriften über die öffentliche Beihilfe. 
  5. Unterstützung in jeder Phase des Verfahrens wegen der Erlangung von öffentlichen Beihilfen, auch im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Beihilfen (aus formellen oder materiellen Gründen). 

 

Kontrollen der Beitragspflichtigen durch Sozialversicherungsanstalt  

Die Sozialversicherungsanstalt kann Kontrollen durchführen, um zu prüfen, ob die Beitragszahler ihre Aufgaben und Pflichten im Bereich der Sozialversicherung zuverlässig und ordnungsgemäß erfüllen und die vorgeschriebenen Beiträge entrichten. Die Kontrollmaßnahmen werden von Kontrolleuren des Sozialversicherungsanstalt durchgeführt, die auch die Erfüllung der Pflichten der Beitragszahler zur Meldung der Versicherten an die Krankenkasse – NFZ und zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge überprüfen können. 

Wir bieten insbesondere: 

  1. Sachliche Unterstützung und Vertretung während der Kontrolle; 
  1. Unterstützung beim Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der Sozialversicherungsanstalt, auch in der gerichtlichen Phase;  
  2. Überprüfung der Korrektheit der Abrechnungen der Beitragszahler mit besonderem Schwerpunkt auf den von der Sozialversicherungsanstalt geprüften Bereichen;  
  3. Überprüfung der abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträge und Empfehlungen zur Minimierung der mit der Umklassifizierung der Verträge verbundenen Risiken; 
  4. Vorbereitung von Anträgen auf schriftliche Auslegung der Rechtsvorschriften der Sozialversicherung und Unterstützung bei der Durchführung von Verfahren im Falle einer negativen Auslegung; 
  5. Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung von Lösungen für die Belastung durch das Sozialversicherungssystem;  
  6. Erstellung von Vertragsmustern.  

Wer?

Was noch?

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