Rechnungstellung in Einkaufszentren

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Immobilienbranche


Der Anti-Krisen-Schild sieht vor, dass während der Zeit des Verbots der Tätigkeit in Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2000 m2 (effektiv ab 14. März 2020) die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien des Miet-, Pacht- oder eines anderen ähnlichen Vertrages, durch den die kommerzielle Fläche (der Vertrag) zur Nutzung überlassen wird, erlöschen.

Die Mieter sollten dem Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Aufhebung des Verbots ein bedingungsloses und verbindliches Angebot mit einer Erklärung unterbreiten, die Gültigkeit des Vertrags nach den bestehenden Bedingungen für die Dauer der um sechs Monate verlängerten Verbotsdauer verlängern zu wollen. Zum Zeitpunkt eines wirkungslosen Ablaufs der Frist für die Unterbreitung des Angebots gilt die Erlöschung gegenseitiger Verpflichtungen nicht mehr.

Abgesehen von den offensichtlichen und direkten Auswirkungen auf die Einnahmen und die Liquidität der Eigentümer von Einkaufszentren wirken sich die oben genannten Regelungen auch auf die Fakturierung des Mietzinses und dessen Besteuerung aus. Insbesondere wirken sie sich aus auf:

  • die Möglichkeit, die Mietrechnungen für März 2020 zu korrigieren (und die Berichtigungen der Körperschaft- und Umsatzsteuer)
  • die Möglichkeit, die Rechnungsstellung für die Dauer der Erlöschung der gegenseitigen Verpflichtungen einzustellen
  • die Möglichkeit, die Mindest-Körperschaftsteuer zu stunden
  • die Möglichkeit, den steuerlichen Verlust rückwirkend abzurechnen.

Sollten Sie Bedenken haben, wie die entsprechenden Korrekturen zu erfassen sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.