Wir erbringen Dienstleistungen als Steuervertreter für qualifizierte Immobiliengesellschaften und erfüllen damit ihre Verpflichtung, die sich aus den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes ergibt.
Zur Benennung eines steuerlichen Vertreters sind verpflichtet:
- Gesellschaften, die die Definition einer Immobiliengesellschaft erfüllen, die in Polen weder Geschäftssitz noch Geschäftsführung haben und mit ihrem Gesamteinkommen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, nicht einkommensteuerpflichtig sind, unabhängig vom Ort ihrer Erzielung
- in der Praxis gilt diese Verpflichtung vor allem für Unternehmen aus Nicht-EU- und EWR-Ländern oder für alle steuerlich transparenten Unternehmen (einschließlich solcher aus der EU und dem EWR)