Was Investoren & Unternehmer wissen müssen!
Welche steuerlichen Änderungen bringt das Jahr 2021 in Ungarn? Was sollten Investoren künftig beachten – und von welchen Entscheidungen profitieren sie? Die Expertinnen und Experten von TPA haben die wichtigsten Steuer-News für Ungarn für Sie zusammengefasst.
Körperschaftsteuer
Betriebsstätten Ab 1. Jänner 2021 gilt eine Betriebsstätte als errichtet, wenn sich bei Nichtvorhandensein eines physischen Ortes die Anwesenheit einer ausländischen Person in Ungarn in der Erbringung der Dienstleistung eines Angestellten oder einer sonstigen natürlichen Person manifestiert, vorausgesetzt, dass die Tätigkeit an mehr als 183 Tagen in einem Kalenderjahr ausgeübt wird.
Daher ist besondere Aufmerksamkeit auf die Tätigkeit von Vermittlern und Vertretern sowie von Angestellten, die in Ungarn im Homeoffice arbeiten, zu legen, denn wenn deren Tätigkeit an mehr als 183 Tagen in einem Kalenderjahr ausgeübt wird, bewirkt dies die Errichtung einer Betriebsstätte in Ungarn, d.h. es entsteht in Ungarn eine Steuerpflicht. Diese Regeln sind im Einklang mit den Doppelbesteuerungsabkommen auszulegen.
Zusätzlich zu obigen Ausführungen gibt es die wichtige neue Regel, dass für eine ausländische Person stets gilt, dass sie dann eine Betriebsstätte in Ungarn hat, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden ist oder ein internationaler Vertrag zwischen dem Wohnsitzland und Ungarn geschlossen wurde, wonach die Tätigkeit eine Betriebsstätte darstellt. Das bedeutet, dass das DBA oder der internationale Vertrag Vorrang hat vor dem ungarischen Körperschaftsteuergesetz, dass also eine Betriebsstätte infolge des DBA oder des internationalen Vertrages entsteht, auch wenn sie nach dem ungarischen Körperschaftsteuerrecht nicht entstehen würde.
Umsatzsteuer
Reduzierter USt.-Satz auf Wohnimmobilien
Bei neu errichteten Wohnimmobilien liegt der Umsatzsteuersatz nun wieder bei 5 %. Wohnimmobilien gelten als neu errichtet, wenn sie noch nicht in Gebrauch genommen wurden oder wenn zwischen Erstbezug und Verkauf weniger als 2 Jahre vergangen sind. Der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt für Transaktionen, die zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2022 durchgeführt werden. Verkäufe im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 31. Dezember 2026 unterliegen ebenfalls dem Umsatzsteuersatz von 5 %, wenn die Baugenehmigung spätestens am 31. Dezember 2022 in Kraft tritt.
Umsatzsteuer: Bereitstellung von Daten für Onlinerechnungen
Ab dem 1. Jänner 2021 (mit einer dreimonatigen Nachfrist) wird das System zur Bereitstellung von Daten für Onlinerechnungen nun definitiv erweitert, und es sind somit die Daten zu allen gemäß dem ungarischen Umsatzsteuergesetz ausgestellten Rechnungen bereitzustellen. Im Vergleich zu den seit 1. Juli 2020 geltenden Regelungen wird die Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten nun auch auf an Privatpersonen ausgestellte Rechnungen, Rechnungen über steuerfreie Exporte, innergemeinschaftliche Warenverkäufe sowie die steuerfreie Erbringung von Dienstleistungen an ausländische Kunden ausgedehnt.
Gewerbesteuer
Zeitweilige Tätigkeit
Als Erleichterung ist ab 1. Jänner 2021 auf zeitweilige Tätigkeiten im Fall einer Bautätigkeit, die sich über weniger als 180 Tage erstreckt, keine Gewerbesteuer zu bezahlen.
Gewerbesteuer: Korrektur Fremdvergleichspreis
Ähnlich wie bei der Körperschaftsteuer wird für miteinander verbundene Unternehmen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer basierend auf dem Fremdvergleichspreis eine Korrektur vorgenommen. Im Einklang mit dem Körperschaftsteuergesetz ist jedoch eine Senkung der Steuerbemessungsgrundlage nur dann möglich, wenn die andere Partei erklärt, ihre Steuerbemessungsgrundlage um denselben Betrag zu erhöhen.