Was Investoren & Unternehmer wissen müssen!
Welche steuerlichen Änderungen bringt das Jahr 2021 in Tschechien? Was sollten Investoren künftig beachten – und von welchen Entscheidungen profitieren sie? Die Expertinnen und Experten von TPA haben die wichtigsten Steuer-News für Tschechien für Sie zusammengefasst.
Immobilienerwerbsteuer abgeschafft
Die Immobilienerwerbsteuer (früher 4 %) wurde rückwirkend abgeschafft, und zwar in all jenen Fällen, wo die Immobilie am oder nach dem 1. Dezember 2019 erworben wurde (wobei das Datum der Grundbucheintragung entscheidend ist). Für natürliche Personen wird dies ausgeglichen durch strengere Kriterien für die Befreiung von der Immobilienverkaufsteuer und durch eine Senkung der Untergrenze für die Verwendung der Hypothekenzinsen als Absetzposten bei der persönlichen Steuerbemessungsgrundlage. Für juristische Personen wurde jedoch keine entsprechende Gegenmaßnahme eingeführt.
Steuerfreibetrag & Superbruttolohn
Erhöhung des Steuerfreibetrags pro Steuerzahler
Im Jänner 2021 wurde der Steuerfreibetrag pro Steuerzahler von CZK 24.840 (EUR 944 ) auf CZK 27.840 (EUR 1.058 ) p.a. erhöht.
Superbruttolohn und Solidaritätszuschlag abgeschafft
Der Superbruttolohn und der Solidaritätszuschlag werden abgeschafft, und es wird eine progressive Besteuerung mit Steuersätzen von 15 % und 23 % eingeführt. Der erhöhte Steuersatz gilt für jenen Betrag, der den Grenzwert des 48-fachen Durchschnittslohns übersteigt; CZK 1.701.168 (EUR 64.646 ) p.a. für das Jahr 2021.
Einkommensteuer
Steuerlicher Verlustrücktrag
Eine Änderung des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung ab Juli 2020 führt die Option ein, für steuerliche Verluste bis zu zwei Jahre vor der Steuerperiode, für die der steuerliche Verlust erfasst wurde, einen Verlustrücktrag durchzuführen. Der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag aus einer Steuerperiode ist auf CZK 30 Mio. (ca. EUR 1,2 Mio. ) für beide vorhergehenden Perioden beschränkt. Ein steuerlicher Verlustvortrag ist weiterhin für fünf aufeinanderfolgende Steuerperioden möglich.
Änderung bei der steuerlichen Abschreibung von Vermögenswerten
Durch die Änderung des Einkommensteuergesetzes wird eine spezielle Steuerabschreibungsperiode für Vermögenswerte der 1. Klasse (1 Jahr statt 3 Jahren) und der 2. Klasse (2 Jahre statt 5 Jahren), die vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2021 angeschafft werden, eingeführt. Die Änderung erhöht außerdem den Grenzwert für die Einstufung einzelner Sachanlagen in der Kategorie Sachanlagen von CZK 40.000 auf CZK 80.000 und schafft die steuerliche Regelung der Abschreibung von nach Inkrafttreten der Änderung angeschafften immateriellen Vermögenswerten ab; die steuerliche Abschreibung immaterieller Vermögenswerte entspricht nunmehr der unternehmensrechtlichen Abschreibung.
Änderungen bei der Umsatzsteuer
Seit Mai 2020 unterliegen unter anderem die Lieferung von Leitungswasser, Gastronomiedienstleistungen, E-Books und seit Juli 2020 auch Beherbergungsdienstleistungen einem stark reduzierten Umsatzsteuersatz von 10 %.
Seit September 2020 gelten Bestimmungen im Zusammenhang mit sogenannten „Quick Fixes“: Es wurden harmonisierte Regeln betreffend Konsignationslager, neue wesentliche Bedingungen im Hinblick auf innergemeinschaftliche Warenlieferungen (unter Angabe der UID-Nummer des Kunden, Einreichung einer MIAS-Meldung), harmonisierte Regeln betreffend Reihengeschäfte und die Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung, eine Liste mit den empfohlenen Kriterien für den dokumentarischen Nachweis, der für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftliche Warenlieferungen erforderlich ist, eingeführt. Außerdem hängt seit September 2020 die für einen durchgeführten Warenexport geltende Steuerbefreiung davon ab, dass die Waren die EU physisch verlassen haben, und nicht vom angewandten Exportzollverfahren.