In Bezug auf Steuervorauszahlungen, die im März und April 2020 auf die von den Arbeitgebern zu zahlenden Löhne und Gehälter einbehalten wurden, wird die Zahlungspflicht auf den 1. Juni 2020 verschoben, wenn die Steuerschuldner (Arbeitgeber) wegen COVID-19 negative wirtschaftliche Folgen erlitten haben. Diese Regelung ist entsprechend auf Zahlungen aus den Geschäftsbesorgungsund Werkverträgen anwendbar.
Lohnsteuervorauszahlungen
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