Befreiung von Mikrounternehmen von der Zahlung der Beiträge an die Sozialversicherungsbehörde

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Arbeitnehmerfragen


Der Staatshaushalt wird für 3 Monate (für März, April und Mai) die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen.

Die Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu 100% gilt für:

  • Personen, die vor dem 1. April 2020 außerlandwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und die Beiträge ausschließlich für eigene Versicherungen gezahlt haben
  • Beitragsschuldner, die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben:
  • vor dem 1. Februar 2020 und zum 29. Februar 2020 weniger als 10 Versicherte für die Versicherungen angemeldet,
  • vom 1. Februar bis zum 29. Februar und zum 31. März 2020 weniger als 10 Versicherte für die Versicherungen angemeldet haben.
  • vom 1. März bis zum 31. März und zum 30. April 2020 weniger als 10 Versicherte für die Versicherungen angemeldet haben.

Die Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu 50% gilt für Beitragsschuldner, die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben:

  • vor dem 1. Februar 2020 und zum 29. Februar 2020 weniger als 50 Versicherte für die Versicherungen angemeldet
  • vom 1. Februar bis zum 29. Februar und zum 31. März 2020 weniger als 50 Versicherte für die Versicherungen angemeldet haben
  • vom 1. März bis zum 31. März und zum 30. April 2020 weniger als 50 Versicherte für die Versicherungen angemeldet haben

Die Regelungen sehen weder einen Mindest- noch einen Höchstbetrag an Beiträgen vor, die durch die Befreiung abgedeckt werden können, außer für Personen, die außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

Die Befreiung gilt für nicht entrichtete Beiträge. Lehnt die Sozialversicherungsbehörde den Antrag des Unternehmers ab, muss er die ausstehenden Beiträge bezahlen. Eine Ausnahme bilden die Beiträge für März. Wenn Sie wirtschaftlich tätig oder ein Beitragsschuldner sind, der zwischen 1 und 49 Personen beschäftigt, können Sie auch eine Befreiung für den März erhalten, wenn der Beitrag für diesen Monat bereits bezahlt wurde.

Unternehmen, die sich im Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden und ihre Beiträge, einschließlich der von derSozialversicherungsbehörde erhobenen Beiträge, nicht bezahlt haben, kommen nicht in den Genuss der Beitragsbefreiung.