Unternehmer werden die Möglichkeit haben, Spenden für die Bekämpfung von COVID-19 in ihren Steuererklärungen zu berücksichtigen. Abzugsfähig werden Spenden (in Form von Geld- oder Sachleistungen) an Einrichtungen sein, die eine medizinische Tätigkeit ausüben, die in der Bereitstellung von Gesundheitsfürsorge, einschließlich sanitärer Transporte, besteht, sowie an die Agentur für Materialreserven und die Zentralstelle für Sanitär-Reserven.
Werden diese Spenden von Unternehmen bis zum 30. April 2020 getätigt, ist ein Betrag von 200% abzugsfähig, im Mai 2020 – ein Betrag von 150% und vom 1. Juni 2020 bis zum 30. September 2020 – ein Betrag, der dem Wert der Spende entspricht. Der volle Betrag der Spende wird vom Einkommen abgezogen, sofern er durch den Nachweis der Zahlung auf das Zahlungskonto oder Bankkonto des Empfängers und bei Sachspenden durch die Annahmeerklärung des Empfängers und den Nachweis über den Wert und die Identifikationsangaben des Spenders belegt wird.