Quellensteuer (WHT)

Quellensteuer (WHT)

Wozu?

Eine der wichtigsten Änderungen, die in der letzten Zeit in  den Vorschriften bezüglich der Quellensteuer (WHT, withholding tax) vorgenommen wurden ist die Einführung eines besonderen Verfahrens zur Erhebung und Rückerstattung dieser Steuer (der sog. Mechanismus pay-and-refund). Dieser Mechanismus besteht darin, dass die Steuer erhoben werden muss, wenn der Gesamtbetrag der an denselben Steuerpflichtigen gezahlten Forderungen in Bezug auf Zinsen, Lizenzgebühren oder Dividenden im Steuerjahr 2 Mio. PLN übersteigt und der Zahler keinen sog. Präferenzvorbescheid hat oder die Vertreter des Steuerzahlers keine Erklärung über die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung der Steuerbefreiung oder eines niedrigeren Mehrwertsteuersatzes vorgelegt haben, die sich aus dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ergeben.

Darüber hinaus sind die Quellensteuerpflichtigen seit einiger Zeit verpflichtet, bei der Anwendung einer Steuerbefreiung oder eines ermäßigten Steuersatzes die so genannte Sorgfaltspflicht zu beachten. Da es keine Definition für die „Sorgfaltspflicht“ in den Vorschriften über die Einkommensteuer gibt, deren Einhaltung bringt eine Reihe praktischer Schwierigkeiten für WHT-Steuerzahler (d.h. Unternehmen, die bestimmte Forderungen auszahlen), mit sich.

Auch die derzeitige Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (en. beneficial owner).wirft eine Reihe von Zweifeln auf. Die diesbezüglichen Vorschriften verpflichten die Quellensteuerzahler, die wirtschaftliche Situation der Gegenpartei oder des Anteilseigners zu untersuchen, einschließlich der Tatsache, ob die Gegenpartei oder der Anteilseigner in dem Land des Geschäftssitzes tatsächlich geschäftlich tätig ist.

Für wen?

Für inländische Unternehmer, die Zahler von Forderungen wie Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren (und Äquivalenten – z. B. Gebühren für die Nutzung bestimmter Arten von Vermögenswerten) an ausländische Unternehmen sind, sowie für ausländische Unternehmer, die Steuerzahler, d. h. Empfänger der oben genannten Forderungen sind.

Wie?

Wir bieten:

  • Analyse der Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen und Präferenzsätzen der Quellensteuer auf der Basis der geltenden Rechtsvorschriften und der Bestimmungen der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen;
  • Unterstützung oder Vertretung von Steuerzahlern oder Steuerpflichtigen im Verfahren zur Ausstellung eines so genannten Vorbescheids zur Präferenzbesteuerung, d. h. einer Befreiung von der Pflicht pay-and-refund;
  • Unterstützung oder Vertretung von Steuerzahlern oder Steuerpflichtigen im Überzahlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erstattung der Quellensteuer;
  • Steueraudit im Bereich Quellensteuer, das umfasst:

– Überprüfung bestehender sowie geplanter Zahlungen an ausländische Unternehmen im Hinblick auf die Erhebungspflicht der Quellensteuer,

– Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der vorhandenen Dokumentation in Hinblick auf die Verwendung des reduzierten Satzes bzw. der Befreiung von der Quellensteuer.

  • Unterstützung bei der Vorbereitung der Dokumentation, die zur Wahrung der gebotenen Sorgfaltspflicht gefordert wird;
  • Ausarbeitung eines internen Sorgfaltspflichtverfahrens zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Prozesse und Pflichten des Quellensteuerpflichtigen (z. B. korrekte Anwendung reduzierter Steuersätze/ Befreiung von der Quellensteuer und Einholung relevanter Dokumente) und wirksame Überprüfung der Zahlungen, die der Quellensteuer unterliegen;
  • Unterstützung bei der Erstellung von Unterlagen zwecks  Risikominderung eines Rechtsstreits über die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes/einer Befreiung von der Quellensteuer (so genannte defense file);
  • Unterstützung bei der Erfüllung von Quellensteuer-Aufzeichnungspflichten (z. B. IFT-2R, PIT-8AR-Erklärungen);
  • Schulung für die Mitarbeiter in Bereich der Pflichten bezüglich Quellensteuer

Wer?

Was noch?

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